Gesetze:
EGRichtl 2007/74 Art. 13 Abs. 1c
EGRichtl 2007/74 Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 2
ZollVG § 1 Abs. 1 S. 3
EF-VO § 1 Abs. 2 Nr. 4
EF-VO § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a)
EF-VO § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. c)
EF-VO § 3 Abs. 1 Nr. 2
EF-VO § 3 Abs. 1 Nr. 3
Einreisefreimenge bei der Einfuhr von
Zigaretten auf dem Luftweg
Leitsatz
1. Ein Berufspilot, der bei
einem Unternehmen angestellt ist, das ein Flugzeug einschließlich
eines Piloten an ein anderes Unternehmen verchartert bzw. vermietet, fällt
nicht in eine der Fallgruppen gemäß § 3 Abs. 1 Einreise-Freimengen-Verordnung
(EF-VO).
2. Gewerbliche Luftfahrt im
Sinne der Einreise-Freimengen-Verordnung ist die Nutzung durch Eigentümer
oder Mieter des Luftfahrzeugs, sofern das Luftfahrzeug für gewerbliche
Zwecke, insbesondere (unter anderem) für die entgeltliche Beförderung
von Passagieren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen genutzt
wird.
Fundstelle(n): RAAAF-66348
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 10.12.2015 - 4 K 95/15
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