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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 95/15

Gesetze: EGRichtl 2007/74 Art. 13 Abs. 1c EGRichtl 2007/74 Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 2 ZollVG § 1 Abs. 1 S. 3 EF-VO § 1 Abs. 2 Nr. 4 EF-VO § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) EF-VO § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) EF-VO § 3 Abs. 1 Nr. 2 EF-VO § 3 Abs. 1 Nr. 3

Einreisefreimenge bei der Einfuhr von Zigaretten auf dem Luftweg

Leitsatz

1. Ein Berufspilot, der bei einem Unternehmen angestellt ist, das ein Flugzeug einschließlich eines Piloten an ein anderes Unternehmen verchartert bzw. vermietet, fällt nicht in eine der Fallgruppen gemäß § 3 Abs. 1 Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO).

2. Gewerbliche Luftfahrt im Sinne der Einreise-Freimengen-Verordnung ist die Nutzung durch Eigentümer oder Mieter des Luftfahrzeugs, sofern das Luftfahrzeug für gewerbliche Zwecke, insbesondere (unter anderem) für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen genutzt wird.

Fundstelle(n):
RAAAF-66348

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 10.12.2015 - 4 K 95/15

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