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BGH 10.12.2015 IX ZR 56/15, NWB 7/2016 S. 474

Berufsrecht | Schadensberechnung bei Falschberatung

Wenn die steuerliche Beratung nach dem Inhalt des Vertrags die Interessen mehrerer verbundener Unternehmen zum Gegenstand hat, ist im Falle der Pflichtverletzung die Schadensberechnung unter Einbeziehung der Vermögenslage dieser Unternehmen vorzunehmen.

Anmerkung:

Ausgangspunkt der Schadensberechnung ist die Differenzhypothese. Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich regelmäßig nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Erforderlich ist ein Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst. Dieser erfordert hierbei nicht lediglich eine B...

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