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LSG Hessen 29.10.2015 L 8 KR 131/13, NWB 7/2016 S. 474

Sozialversicherungsrecht | Keine Beitragsfreiheit von Nacht- und Sonntagszuschlägen ohne korrespondierende Grundvergütung

Die für die ständige Rufbereitschaft des Arbeitnehmers arbeitsvertraglich geschuldeten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nur dann nach Maßgabe der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom (SvEV) als Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung beitragsfrei, wenn die Zuschläge u. a. von der Lohnsteuer befreit sind. Dies gilt aber nur für diejenigen Zuschläge, für die auch eine Grundvergütung gezahlt wird (§ 3b Abs. 1 EStG), zu der ein besonderes Entgelt für die mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundenen Erschwernisse dazugeschlagen wird. Folglich müssen die Zuschläge damit „neben“ dem Grundlohn geleistet werden und dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertragen sowie nachts geleisteten Arbeiten sein. D...

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