LStR R 31 Abs. 9–10 (Zu § 8 EStG)
Zu § 8 EStG
R 31 Abs. 9–10
Einführung(1) Die Lohnsteuer-Richtlinien 2000in der
geänderten Fassung (LStR 2001) enthalten im Interesse
einer einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die
Finanzbehörden Erläuterungen der
Rechtslage, Weisungen zur Auslegung des Einkommensteuergesetzes
und seiner Durchführungsverordnungen sowie Weisungen zur Vermeidung
unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.(2) 1Die LStR2001 sind
beim Steuerabzug vom Arbeitslohn anzuwenden für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember
2000 enden, und für sonstige Bezüge,
die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2000
zufließen. 2Sie gelten auch
für frühere Zeiträume, soweit sie geänderte Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes betreffen, die vor dem 1. Januar 2001 anzuwenden
sind. 3Die LStR 2001 sind auch für frühere
Jahre anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung der Rechtslage
darstellen. 4Die obersten
Finanzbehörden der Länder können mit Zustimmung des
Bundesministeriums der Finanzen die in den Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten
Höchst- und Pauschbeträge ändern, wenn eine Anpassung an neue
Rechtsvorschriften oder an die wirtschaftliche Entwicklung geboten ist.(3) Entgegenstehende Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
und Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder sind nicht mehr
anzuwenden.(4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere
Fassung angegeben ist, das Einkommensteuergesetz 1997 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. 4. 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Teil 3 § 7 des Gesetzes
zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), zugrunde.