LStR R 2 (Zu § 2 EStG)
Zu § 2 EStG
R 2 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
und der
  festzusetzenden Einkommensteuer
Einführung(1) Die Lohnsteuer-Richtlinien 2000in der
		geänderten Fassung (LStR 2001) enthalten im Interesse
		einer einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die
		Finanzbehörden Erläuterungen der
		Rechtslage, Weisungen zur Auslegung des Einkommensteuergesetzes
		und seiner Durchführungsverordnungen sowie Weisungen zur Vermeidung
		unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.(2) 1Die LStR2001 sind
		beim Steuerabzug vom Arbeitslohn anzuwenden für
		Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember
		2000 enden, und für sonstige Bezüge,
		die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2000
		zufließen. 2Sie gelten auch
		für frühere Zeiträume, soweit sie geänderte Vorschriften
		des Einkommensteuergesetzes betreffen, die vor dem 1. Januar 2001 anzuwenden
		sind. 3Die LStR 2001 sind auch für frühere
		Jahre anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung der Rechtslage
		darstellen. 4Die obersten
		Finanzbehörden der Länder können mit Zustimmung des
		Bundesministeriums der Finanzen die in den Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten
		Höchst- und Pauschbeträge ändern, wenn eine Anpassung an neue
		Rechtsvorschriften oder an die wirtschaftliche Entwicklung geboten ist.(3) Entgegenstehende Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
		und Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder sind nicht mehr
		anzuwenden.(4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere
		Fassung angegeben ist, das Einkommensteuergesetz 1997 in der Fassung der
		Bekanntmachung vom 16. 4. 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt
		geändert durch Artikel 2 Teil 3 § 7 des Gesetzes
		zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
		S. 1045), zugrunde.