BSG Beschluss v. - B 11 AL 93/15 B

Instanzenzug: S 32 AL 267/13

Gründe:

I

1Der Kläger hat gegen eine Entscheidung des Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, ohne durch einen Bevollmächtigten iS des § 73 Abs 4 SGG vertreten gewesen zu sein. Der Senat hat die Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 10.11.2015 als unzulässig verworfen. Der Kläger, der in der damaligen UdSSR zum Ingenieur für Brandschutztechnik ausgebildet worden sei, hat die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens beantragt. Er erstrebt die Übergabe des Verfahrens an das zuständige Verwaltungsgericht und erwähnt einen "Status als Rechtsanwalt".

II

2Gemäß § 179 Abs 1 SGG iVm §§ 578 ff ZPO kann die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) oder Restitutionsklage (§ 580 ZPO) erfolgen (§ 578 Abs 1 ZPO). Die Klage ist jedoch nur zulässig, wenn einer der im Gesetz genannten Wiederaufnahmegründe schlüssig bezeichnet wird. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist die Aufnahmeklage entsprechend § 169 SGG durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen ( - SozR 4-1500 § 158 Nr 6). So ist das hier.

3Der Kläger hat nicht deutlich gemacht, welchen der Wiederaufnahmegründe nach §§ 579, 580 ZPO er geltend machen will. Für das wiederaufzunehmende Verfahren ist eine Zuständigkeit der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht gegeben (§ 51 SGG, § 40 VwGO). Soweit er ausführt, "Darüber hinaus auf Status als Rechtanwalt gem. §7 Nr. 10 BRAVO, §14 Abs. 2 Nr. 5 BRAVO ... widerrufe", ist dies unverständlich und nicht geeignet, einen Grund für die Wiederaufnahme deutlich zu machen.

4Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Fundstelle(n):
SAAAF-66112