LStR 80. bis 89. (Zu
§ 32
EStG)
Zu
§ 32
EStG
80. bis 89. (weggefallen)
(1) Die
Lohnsteuer-Richtlinien
1996 enthalten im Interesse
einer einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die
Finanzbehörden Weisungen zur Auslegung des Einkommensteuergesetzes und
seiner Durchführungsverordnungen sowie Weisungen zur Vermeidung unbilliger
Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.(2) 1Die
Lohnsteuer-Richtlinien
1996 sind beim Steuerabzug
vom Arbeitslohn anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1995 enden, und für sonstige
Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember
1995 zufließen.
2Die obersten Finanzbehörden der Länder
können mit Zustimmung des
Bundesministeriums der Finanzen die in den
Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten Höchst- und Pauschbeträge
ändern, wenn eine Anpassung an neue Rechtsvorschriften oder an die
wirtschaftliche Entwicklung geboten ist.