LStR R 128 
   (Zu § 40a EStG)
Zu § 40a EStG
R 128 
    Kurzfristig Beschäftigte und
  Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft 
Einführung    (1) Die
		Lohnsteuer-Richtlinien in der geänderten Fassung
		(LStR
		2004) enthalten im Interesse einer
		einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden
		Erläuterungen der Rechtslage, Weisungen zur Auslegung des
		Einkommensteuergesetzes und seiner Durchführungsverordnungen sowie
		Weisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und zur
		Verwaltungsvereinfachung.    (2) 1Die
		LStR 2004
		sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn anzuwenden für
		Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember
		2003 enden, und für sonstige Bezüge,
		die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2003
		zufließen. 2Sie gelten auch
		für frühere Zeiträume, soweit sie geänderte Vorschriften
		des Einkommensteuergesetzes betreffen, die vor dem 1. Januar
		2004 anzuwenden sind.
		3Die LStR 2004 sind auch für
		frühere Jahre anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung der
		Rechtslage darstellen.4Die obersten
		Finanzbehörden der Länder können mit Zustimmung des
		Bundesministeriums der Finanzen die in den Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten
		Höchst- und Pauschbeträge ändern, wenn eine Anpassung an neue
		Rechtsvorschriften oder an die wirtschaftliche Entwicklung geboten ist.    (3) Entgegenstehende Schreiben
		des Bundesministeriums der Finanzen und Erlasse der obersten
		Finanzbehörden der Länder sind nicht mehr anzuwenden.    (4) Diesen Richtlinien liegt,
		soweit im Einzelnen keine andere Fassung angegeben ist, das
		Einkommensteuergesetz2002 in der Fassung der
		Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I S. 4210, 
		BStBl I S. 1209), zuletzt
		geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zum Abbau von
		Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen vom 16.5.2003 (BGBl.
		  I S. 660), zu Grunde.