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EStR R 11. (Zu § 3c EStG)

Zu § 3c EStG

R 11.

Einführung(1) Die Einkommensteuer-Richtlinien1999 sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Einkommensteuerrechts, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.(2) Die Einkommensteuer-Richtlinien 1999 sind für die Veranlagung zur Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden.(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.(4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im einzelnen keine andere Fassung angegeben ist, das Einkommensteuergesetz 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. 4. 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. 3. 1999 (BGBl. I S. 388) und durch Artikel 1 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. 3. 1999 (BGBl. I S. 402) zugrunde.

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