EStR R 213j. (Zu
§ 36b
EStG)
Zu
§ 36b
EStG
R 213j. Vergütung von Körperschaftsteuer und Erstattung
von
Kapitalertragsteuer durch das Bundesamt für Finanzen
nach den
§§ 36b,
36c,
44b
Abs. 1 EStG
Einführung(1) Die
Einkommensteuer-Richtlinien sind
Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des
Einkommensteuerrechts, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur
Verwaltungsvereinfachung.(2) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch
stehen, sind nicht mehr anzuwenden.(3) Diesen Richtlinien liegt, soweit im einzelnen keine andere
Fassung angegeben ist, das
Einkommensteuergesetz
1997 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. 4. 1997
(BGBl. I S. 821), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des
Gesetzes vom9. 9. 1998 (BGBl. I
S. 2860), zugrunde.