EStR R 213j. (Zu
  § 36b
  EStG)
Zu
  § 36b
  EStG
R 213j. Vergütung von Körperschaftsteuer und Erstattung
  von
Kapitalertragsteuer durch das Bundesamt für Finanzen
  nach den
§§ 36b,
  36c,
  44b
  Abs. 1 EStG
Einführung(1) Die
		Einkommensteuer-Richtlinien sind
		Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des
		Einkommensteuerrechts, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur
		Verwaltungsvereinfachung.(2) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch
		stehen, sind nicht mehr anzuwenden.(3) Diesen Richtlinien liegt, soweit im einzelnen keine andere
		Fassung angegeben ist, das
		Einkommensteuergesetz
		1997 in der Fassung der
		Bekanntmachung vom 16. 4. 1997
		(BGBl. I S. 821), zuletzt geändert
		durch Artikel 6 des
		Gesetzes vom9. 9. 1998 (BGBl. I
		S. 2860), zugrunde.