Entgelt für die Überlassung des Rechts am eigenen Bild als dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegende Einkünfte nach §
49 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
Leitsatz
1. Erhalten ausländische Fotomodelle von einer inländischen Agentur für die Durchführung von Fotoaufnahmen ein Entgelt für
die Überlassung des Rechts am eigenen Bild, handelt es sich um beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr.
6 i. V. m. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, für die die inländische Agentur zum Steuerabzug nach § 50 a EStG verpflichtet ist.
2. Dieses Persönlichkeitsrecht wird durch die im Vertrag vereinbarte Nutzung der Bilder für eine bestimmte Werbeveranstaltung
nicht verbraucht (Abgrenzung zu , BStBl II 2003, 641).
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