Anwendung der Ein-Prozent-Regelung für private Nutzung eines betrieblichen Kfz, nicht besonders umgebauter Mercedes Benz Vito
mit acht Sitzplätzen sowie VW T5 mit neun Sitzplätzen keine von der Ein-Prozent-Regelung ausgenommene „Werkstattwagen”
Leitsatz
1. Ein als Achtsitzer ausgelieferter, nicht speziell umgebauter Mercedes Benz Vito bzw. anschließend ein als Neunsitzer ausgelieferter
VW T5, die jeweils von einem Montagebetrieb für Duschanlagen u. a. zum Transport der mindestens 2,20 Meter langen Duschanlagen
verwendet werden, sind auch dann, wenn die hinteren Sitzreihen ausgebaut sind, keine sog. Werkstattwagen, die typischerweise
zum privaten Gebrauch nicht geeignet sind und die deswegen auch bei Führung eines nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nicht
der Ein-Prozent-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG unterliegen würden.
2. Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Mitbenutzung der betrieblichen Pkw (s. unter 1.) spricht, wird nicht
etwa durch das Vorhandensein anderweitiger vergleichbarer Fahrzeige entkräftet, wenn der Unternehmerin, ihrem Lebensgefährten
und ihrer Mutter in zwei Jahren zusätzlich nur noch ein Fahrzeug der Mutter und im dritten Jahr noch ein Citroen C 3 Picasso
für Privatfahrten zur Verfügung gestanden hat.
Fundstelle(n): CAAAF-49544
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 04.12.2014 - 1 K 116/13
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