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Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge
Vordruck Erstattungsantrag neu gestaltet
Fällige Sozialversicherungsbeiträge müssen spätestens bis zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats auf dem Bankkonto der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) wertgestellt sein, so regelt es § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV i. V. mit § 3 Abs. 1 Satz 2 BVV. Und deshalb herrscht (auch) zum Monatsende hin viel Termindruck in den Steuerbüros.
I. Fälle der Erstattungspflicht
Der umgekehrte Fall, nämlich dass Beiträge zu erstatten sind, kommt hingegen deutlich seltener vor. Dabei kann es auch dem sorgfältigsten Entgeltabrechner passieren, dass zu viele Beiträge entrichtet wurden. Das muss gar nichts mit Unachtsamkeit zu tun haben.
Geradezu klassisch hierfür ist der Fall der rückwirkenden Zubilligung einer Erwerbsminderungsrente für einen arbeitsunfähigen Mitarbeiter. Wenn nämlich der rückwirkende Rentenbeginn in einen Zeitraum fällt, in dem noch Entgelt aus der Beschäftigung abgerechnet worden ist, sind Meldungen und Beitragszahlungen ebenfalls zu korrigieren – und zwar rückwirkend, weil sich die Rentenzubilligung ja erst im Nachhinein herausgestellt hat.
Aber auch die korrekte Ermittlung, in welchem Umfang einmalig gezahltes Arbeitsentgelt der Beitragspflicht unterliegt, ist nicht immer g...