BGH Beschluss v. - 2 StR 288/12

Gründe

1Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2011 mit Beschluss vom 12. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge ist zurückzuweisen.

2Der Verurteilte wendet sich gegen den Senatsbeschluss vom 12. September 2012 und begehrt gemäß § 33a StPO die Nachholung rechtlichen Gehörs. Dieses Begehr ist in eine - befristete - Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO umzudeuten (§ 300 StPO), denn § 356a StPO stellt bei der Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei Revisionsentscheidungen die speziellere Regelung dar. Die Rechtskraft kann nur unter den Voraussetzungen des § 356a StPO durchbrochen werden. Darüber hinausgehende Rechtsbehelfe, wie die unbefristete Beanstandung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 33a StPO, sind nicht statthaft (vgl. ).

3Vor dem Hintergrund, dass der Senatsbeschluss bereits am 12. September 2012 ergangen und der Verurteilte offensichtlich in Kenntnis dieses Beschlusses gegen diesen Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, über die bereits am 22. Januar 2013 entschieden wurde, dürfte die Gehörsrüge bereits verspätet sein (vgl. § 356a Satz 2 StPO). Jedenfalls aber ist sie schon deshalb unzulässig, weil der Verurteilte den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Senatsentscheidung nicht gemäß § 356a Satz 3 StPO glaubhaft gemacht hat. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist binnen der Wochenfrist für die Stellung des Antrages nach § 356a StPO mitzuteilen ().

Fundstelle(n):
NAAAF-49199