Haftung eines Strohmannes für Lohnsteuer - Verwertung von Beweisergebnissen aus einem Steuerstrafverfahren
Leitsatz
1) Beweisergebnisse anderer Gerichtsverfahren dürfen im Wege des Urkundenbeweises in finanzgerichtliche Verfahren eingeführt
werden; das FG kann sich daher Feststellungen aus eingeführten Strafurteilen zu Eigen machen.
2) Ein Stpfl., der keine Verfügungsbefugnis über die Konten einer GmbH hat und damit weder rechtlich noch wirtschaftlich über
die Mittel der GmbH verfügen kann, ist kein Verfügungsberechtigter i. S. des § 35 AO; eine etwaige Verfügungsbefugnis der
Ehefrau kann nicht zugerechnet werden.
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