1. Sieht ein Manteltarifvertrag ein bei Urlaubsantritt auszuzahlendes Urlaubsentgelt im Umfang des 1,5 fachen zuvor erzielten Arbeitsentgeltes vor, kann auch bei zulässigerweise abweichend geregeltem Auszahlungszeitpunkt bzgl. des Urlaubsgeldanteils bei der Bemessung des Insolvenzgeldes nur Urlaubsentgelt bzw. Urlaubsgeld berücksichtigt werden, soweit im Insolvenzgeldzeitraum tatsächlich Urlaub genommen worden ist.
2. Ist während des Insolvenzgeldzeitraums eine Gleitzeitregelung außer Kraft gesetzt worden, sind bei der Bemessung des Insolvenzgeldes auch tarifvertraglich vorgesehene Überstundenzuschläge zu berücksichtigen.
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