BGH Beschluss v. - III ZB 14/15

Kapitalanlegermusterverfahren: Kostenentscheidung nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss über die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags

Leitsatz

Auch im Falle der Rücknahme der (Rechts-)Beschwerde gegen einen Beschluss über die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags nach § 3 KapMuG ist eine Kostenentscheidung des (Rechts-)Beschwerdegerichts nicht veranlasst. Die Kosten des (Rechts-)Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO zu tragen hat.

Gesetze: § 3 KapMuG vom , § 91 ZPO, §§ 91ff ZPO, § 516 Abs 3 ZPO

Instanzenzug: Az: 10 Kap 4/14vorgehend Az: 3 OH 13/14 KapMuG

Gründe

11. Der Ausspruch zum Verlust des Rechtsmittels beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO analog.

22. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die mit dem Bekanntmachungsbeschluss verbundene faktische Aussetzung des Ausgangsverfahrens (§ 5 KapMuG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat (Senatsbeschluss vom - III ZB 69/14, WM 2015, 2308, 2311 Rn. 25; BGH, Beschlüsse vom - XI ZB 40/11, BKR 2014, 331, 333 f Rn. 26 und vom - XI ZB 17/13, NJW-RR 2015, 299, 300 Rn. 20 mwN; vgl. , MDR 2006, 704; auch MüKoZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 252 Rn. 18 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 252 Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Anders, ZPO, 7. Aufl., § 252 Rn.7). Hieran ändert es nichts, wenn das Rechtsmittel zurückgenommen wird. § 516 Abs. 3 ZPO findet insoweit keine - analoge - Anwendung. Auch im Falle der Rücknahme der Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss bildet das Beschwerdeverfahren einen Bestandteil des Hauptsacheverfahrens. Es wäre im Übrigen sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn der Beschwerdeführer bei einer Rücknahme seiner (Rechts-)Beschwerde stets die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hätte, bei einer Verwerfung oder Zurückweisung der (Rechts-) Beschwerde durch das Rechtsmittelgericht jedoch nur dann, wenn er (auch) im Ausgangsrechtsstreit unterliegt.

33. Den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat mit einem Fünftel des Streitwerts des Ausgangsverfahrens (8.589,71 €) bemessen (§ 3 ZPO).

Herrmann                       Wöstmann                     Tombrink

                   Remmert                          Reiter

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2015:171215BIIIZB14.15.0

Fundstelle(n):
AG 2016 S. 176 Nr. 5
DB 2016 S. 6 Nr. 3
WM 2016 S. 156 Nr. 4
ZIP 2016 S. 236 Nr. 5
ZIP 2016 S. 5 Nr. 3
WAAAF-48399