BFH - VIII R 45/15 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EStG § 43 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 1, EStG § 43 Abs 5 S 3, EStG § 32d Abs 4, AO § 124 Abs 2
Rechtsfrage
Sind Kapitalmaßnahmen in Gestalt eines "Spin-offs" als Sachausschüttung, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und folglich zum Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 führt, zu qualifizieren?
Ist die Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Besteuerung dieser Kapitalerträge dem Grunde und der Höhe nach dem Einkommensteuerveranlagungsverfahren vorbehalten (§ 43 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 32d Abs. 4 EStG) oder ist die Qualifikation im Rahmen der Kapitalertragsteueranmeldung für das Wohnsitzfinanzamt verbindlich?
Hat sich durch einen zwischenzeitlich ergangenen Einkommensteuerbescheid, der die streitbefangenen Kapitalerträge und die darauf entfallenden Abgeltungsteuer erfasst, die Kapitalertragsteueranmeldung überholt und in ihren Rechtswirkungen i.S. des § 124 Abs. 2 AO erledigt?
Aktie; Ausschüttung; Bindungswirkung; Einkünfte aus Kapitalvermögen; Erledigung; Kapitalertragsteuer
Fundstelle(n):
EAAAF-47744