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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 04 | Bilanzierung: Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Werden Unterlagen freiwillig länger aufbewahrt, fehlt es an einer rechtlichen Verpflichtung. Eine Rückstellung kommt insoweit nicht in Betracht. Sind Feststellungen zur Zusammensetzung der aufbewahrten Unterlagen im Einzelfall nicht oder nur unter erheblichem Aufwand möglich, bestehen nach einer aktuellen Verfügung der OFD Niedersachsen keine Bedenken, für freiwillig länger aufbewahrte Unterlagen einen Abschlag von 20 % der Gesamtkosten vorzunehmen.

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat sich in einer aktuellen Verfügung mit der Bildung einer Rückstellung befasst – für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen in Papierform oder in digitaler Form. Interessant ist vor allem eine Vereinfachungsregelung.

Bei der Bildung einer Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist zu berücksichtigen, welche Unterlagen tatsächlich aufbewahrungspflichtig sind und wie lange die Aufbewahrungspflicht für einzelne Unterlagen noch besteht. Werden Unterlagen freiwillig länger aufbewahrt, fehlt es an einer rechtlichen Verpflichtung. Eine Rückstellung kommt insoweit nicht in Betracht.

In der Praxis ist es regelmäßig so, dass die Zusammensetzung de...

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