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Online-Nachricht - Donnerstag, 30.07.2015

Umsatzsteuer | Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen (BMF)

Mit dem BMF-Schreiben ergeht ein Nichtanwenderlass zum (Az. V R 7/14). Die Entscheidung des BFH zur Abgrenzung des Begriffs des Bauwerks und der Betriebsvorrichtung ist damit vor allem im Hinblick auf die damit verbundenen Anwendungsschwierigkeiten für die betroffenen Unternehmer und die rechtlichen Bedenken nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ().

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hatte mit entschieden, dass Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG sind. In ein Bauwerk eingebaute Anlagen seien nur dann Bestandteil des Bauwerks, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind. Die Anlage müsse hierfür eine Funktion für das Bauwerk selbst haben. Im Übrigen komme eine Auslegung des Begriffs des Bauwerks entsprechend der Baubetriebe-Verordnung nicht in Betracht ( NWB CAAAE-78957
Hierzu führt das BMF u.a. aus:

  • Die vom BFH aufgestellte Schlussfolgerung, dass Betriebsvorrichtungen stets nicht zu den Bauwerken im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG gehören, ist nicht zutreffend. Insbesondere kommt es auf die vom BFH vorgenommene Auslegung des Begriffs des Bauwerks anhand des Bewertungsrechts unionsrechtlich nicht an.

  • Im Übrigen würde die Anwendung des o.g. Urteils des BFH erhebliche, in der Praxis nicht handhabbare Probleme bei der dann erforderlichen Abgrenzung zwischen Bauwerk und Betriebsvorrichtung verursachen.

  • So ist es für den leistenden Unternehmer nicht bzw. nur schwer zu erkennen, ob die von ihm eingebaute Anlage eigenständigen Zwecken dient und mithin als Betriebsvorrichtung zu beurteilen ist oder ob die Anlage (z.B. Klima-, Kälte- oder Belüftungsanlage) für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung ist.

  • Nur in letzterem Fall könnte es nach dem BFH-Urteil zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers kommen.

Quelle: BMF online
Hinweis: Den Text des o.g. Schreibens finden Sie auf den Internetseiten des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
VAAAF-47397