Umsatzsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Wertabgabe von Sachspenden
Sachspenden unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Die Umsatzbesteuerung dient der Kompensation des vorangegangenen Vorsteuerabzugs und verhindert einen systemwidrigen unversteuerten Letztverbrauch.
Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt sich nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Das gilt auch für im Unternehmen selbst hergestellte Gegenstände (Abschn. 10.6 Abs. 1 Satz 3 UStAE). Spendet ein Unternehmer Waren, die nicht mehr verkäuflich sind, wird der Wert naturgemäß gegen 0 EUR tendieren. Solche Waren sind zum Beispiel
Lebensmittel, die kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen und Frischwaren, wie Obst und Gemüse mit Mängeln (s. Tz. III Nr. 2 USt-Kartei S 7100 Karte 4 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Behandlung der Tafeln) oder
Artikel des Non-Food-Bereichs mit falscher Etikettierung oder unzureichender Befüllung.
OFD Niedersachsen v. - S 7109 - 31 - St 171
Fundstelle(n):
USt-Kartei
NI UStG § 3 Abs. 1 Nr.
3 Karte S 7109 Karte
3
DStR 2016 S. 814 Nr. 14
UR 2016 S. 295 Nr. 7
PAAAF-46563