BSG Beschluss v. - B 4 AS 139/15 BH

Instanzenzug: S 203 AS 14166/11

Gründe:

I

1Der Kläger hatte gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid des Beklagten Widerspruch erhoben. Der Beklagte hob diesen Bescheid auf und übernahm die Kosten des Widerspruchsverfahrens. Die vom Kläger erhobene Untätigkeitsklage, gerichtet auf die (weitere) Bescheidung seines Widerspruchs, hat das SG Berlin mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig gehalten und abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 22.12.2011). Die Berufung blieb erfolglos ().

2Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts. Gleichzeitig richtet er "ein Ablehnungsgesuch gegen alle Richter des BSG, die mit Verfahren einschließlich des vorliegenden PKH-Antrags unter Beteiligung des Beschwerdeführers befasst sind oder befasst werden".

II

3Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig, weil es in dieser Form der Kollektivablehnung und ohne verfahrensbezogene Ablehnungsgründe zu nennen, zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit völlig ungeeignet ist (vgl hierzu nur BVerfGK 5, 269, 280 f; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl 2014, § 60 RdNr 10d mwN).

4Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

5Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind weder nach dem ungeordneten und schwer nachvollziehbaren Vorbringen des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs nach Sichtung der Gerichtsakten erkennbar.

Fundstelle(n):
AAAAF-46393