Steuerbilanz | Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung (OFD)
Die OFD Rheinland hat klargestellt, dass auch nach Einführung des Betriebsausgabenabzugsverbots (§ 4 Abs. 5b EStG) in der Steuerbilanz eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden ist. Die Gewerbesteuerrückstellung mindere somit auch das maßgebliche Betriebsvermögen für den Investitionsabzugsbetrag ( St 141).
Die OFD Rheinland hat klargestellt, dass auch nach Einführung des Betriebsausgabenabzugsverbots (§ 4 Abs. 5b EStG) in der Steuerbilanz eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden ist. Die Gewerbesteuerrückstellung mindere somit auch das maßgebliche Betriebsvermögen für den Investitionsabzugsbetrag (Datei öffnen).
Nach § 4 Abs. 5b EStG i.d.F. des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben mehr. Nach § 52 Abs. 12 Satz 7 EStG gilt diese Neuregelung erstmals für die Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem enden. Nach der ist ungeachtet des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5b EStG in der Steuerbilanz weiterhin eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden. Dabei ist der volle Steuerbetrag anzusetzen, der sich ohne Berücksichtigung der Gewerbesteuer ergibt (keine Anwendung der so genannten 5/6-Methode nach R 4.9 Abs. 2 Satz 2 EStR 2005). Die Gewinnauswirkungen sind jedoch außerbilanziell zu neutralisieren. Stellt eine steuerliche Regelung auf das Größenmerkmal des Betriebsvermögens ab, ist, soweit der Rechtsnorm nichts Gegenteiliges entnommen werden kann, auf das Betriebsvermögen abzustellen, das sich unter Berücksichtigung der anzusetzenden Gewerbesteuerrückstellung ergibt. Die Gewerbesteuerrückstellung mindert somit insbesondere das maßgebliche Betriebsvermögen i.S. des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG.
Fundstelle(n):
TAAAF-46206