Kindergeld | Bescheinigung über Zeiten der Ausbildungssuche (BFH)
Einer von der Agentur für Arbeit für den Rentenversicherungsträger erstellten Bescheinigung über Anrechnungszeiten der Ausbildungssuche kommt als öffentlicher Urkunde (§ 418 ZPO) hinsichtlich des darin vermerkten Tages der Anmeldung des Ausbildungssuchenden bei der Berufsberatung ein besonderer Beweiswert zu, der ggf. widerlegt werden kann (; veröffentlicht am ).
Einer von der Agentur für Arbeit für den Rentenversicherungsträger erstellten Bescheinigung über Anrechnungszeiten der Ausbildungssuche kommt als öffentlicher Urkunde (§ 418 ZPO) hinsichtlich des darin vermerkten Tages der Anmeldung des Ausbildungssuchenden bei der Berufsberatung ein besonderer Beweiswert zu, der ggf. widerlegt werden kann (
BFH, Urteil v. 22.9.2011 - III R 30/08
; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG).
Sachverhalt: Die Klägerin bezog Kindergeld für ihre 1986 geborene Tochter. Im Schuljahr 2004/2005 besuchte letztere die 11. Klasse einer Gesamtschule. Der Schulbesuch sollte bis Juli 2007 dauern. Ende 2006 erfuhr die Familienkasse, dass das Kind im April 2005 vorzeitig die Schule verlassen hatte. Auf Nachfrage nach anspruchsbegründenden Ausbildungsnachweisen für die Zeit ab Mai 2005 übersandte die Klägerin ein Schreiben der Arbeitsagentur vom , mit dem diese sich wegen der "Meldung beitragsfreier Zeiten an die Rentenversicherung; Beendigungsmeldung für die Ausbildungssuche bei einer deutschen Agentur für Arbeit" an die Tochter gewandt hatte. In dem Schreiben war aufgeführt, für den Meldezeitraum 2005 sei die Zeit vom bis zum nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI (Ausbildungssuche bei einer deutschen Agentur für Arbeit) zu melden. Nachdem die Klägerin keine weiteren Unterlagen vorlegte, hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab Mai 2005 auf und forderte das bis August 2006 überzahlte Kindergeld zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz hinsichtlich der Monate Mai bis September 2005 Erfolg.
Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus: Die Klägerin hat für die Monate August und September 2005 keinen Anspruch auf Kindergeld. Hinsichtlich der drei vorangehenden Monate Mai bis Juli 2005 konnte das Finanzgericht demgegenüber einen Kindergeldanspruch der Klägerin bejahen. Zu Unrecht hat das FG der Bescheinigung eine bis zum fortdauernde Wirkung unterstellt. Die Meldungen der Arbeitsagentur nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI erstreckten sich in der Vergangenheit, insbesondere auch im Jahr 2005, auf den Zeitraum der Ausbildungssuche vom Tag der Anmeldung des Ausbildungssuchenden bei der Berufsberatung bis zum 30.9. des jeweiligen Berichtsjahres; inzwischen wird auf die tatsächlichen Meldedaten abgestellt. Die Meldung der Tochter als Ausbildungssuchende vom konnte allenfalls bis einschließlich Juli 2005 Wirkung für einen Kindergeldanspruch entfalten. Denn eine für den Rentenversicherungsträger bestimmte Bescheinigung von Zeiten der Ausbildungsuche ist allenfalls Nachweis dafür, dass das Kind sich zu Beginn des bescheinigten Zeitraums bei der Agentur für Arbeit als Ausbildungsuchender gemeldet hat, nicht jedoch dafür, dass es sich alle drei Monate erneut als Ausbildungsuchender gemeldet hat. Da das Finanzgericht eine erneute Meldung der Tochter bei der Berufsberatung in der Folgezeit nicht festgestellt und die Klägerin weitere Kontakte der Tochter mit der Agentur für Arbeit zu keiner Zeit vorgetragen hat, kommt eine Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz für die Monate August und September 2005 nicht in Betracht.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
IAAAF-46198