Richterablehnung nach schriftlicher Einlassung
im finanzgerichtlichen Verfahren - Anhaltspunkte für unsachliche
Einstellung
Leitsatz
1. Auf das finanzgerichtliche
Verfahren ist wegen der Möglichkeit eines Gerichtsbescheids nicht
die für den Zivilprozess vertretene Auffassung zu übertragen, dass die
Einreichung eines Schriftsatzes nur im schriftlichen Verfahren (§
128 Abs. 2 ZPO, vgl. § 90 Abs. 2 FGO) als Einlassung zum Verlust
des Ablehnungsrechts führt (Anschluss an die stillschweigend geänderte
BHF-Rspr.).
2. Aus behaupteten richterlichen
Verfahrensverstößen oder Hinweisfehlern lässt sich eine Befangenheitsbesorgnis
nur bei zusätzlichen Anhaltspunkten für eine unsachliche Einstellung
ableiten.
Fundstelle(n): HAAAF-45692
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 02.11.2015 - 3 K 225/14
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