Körperschaftsteuer | Gewinn aus dem Verkauf von Karnevalsorden (FG)
Der Gewinn einer gemeinnützigen Karnevalsgesellschaft aus dem Verkauf von Karnevalsorden unterliegt der Körperschaftsteuer. Dies entschied der 13. Senat des Finanzgerichts Köln ().
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Der Verkauf von Karnevalsorden ist von der unentgeltlichen Abgabe der Orden zu unterscheiden und stelle einen sog. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Dem Verkauf der Orden fehlt die mit der Verleihung verbundene Auszeichnung, so dass Verkauf und Verleihung der Orden nicht als einheitlicher “Gesamtkomplex Karnevalsorden“ behandelt werden kann. Der Ordensverkauf stelle auch keinen steuerfreien Zweckbetrieb dar, da die Förderung des Karnevals (Satzungszweck) gerade durch die unentgeltliche Verleihung der Orden erreicht wird.
Anmerkung: Geklagt hatte eine Karnevalsgesellschaft, die ihren Gewinn aus dem Verkauf von Karnevalsorden als körperschaftsteuerfrei behandelte. Das Finanzamt sah dies im Rahmen einer Betriebsprüfung anders und wurde jetzt vom Finanzgericht Köln bestätigt. Gründe für die Zulassung der Revision konnte das Finanzgericht nicht erkennen. Den Text der Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Köln. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
LAAAF-44243