Einkommensteuer | Eingeschränkter Schuldzinsenabzugs bei Überentnahmen (BFH)
Bei Berechnung nicht abziehbaren Schuldzinsen des Wirtschaftsjahres 1998/1999 sind bei verfassungskonformer Auslegung des § 4 Abs. 4a EStG i.V.m. § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG Überentnahmen des Jahres 1998 nicht zu berücksichtigen (, NV; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Seit der Neuregelung des Schuldzinsenabzugs durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 sind Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.
Sachverhalt: Der Kläger wendet sich gegen den eingeschränkten Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen im Wirtschaftsjahr 1998/1999. Die in § 4 Abs. 4a Satz 6 EStG a.F. (nunmehr Satz 5) vorgesehene Unterscheidung danach, ob Darlehenszinsen für die Finanzierung von Anlage- oder von Umlaufvermögen angefallen seien, sei willkürlich und verstoße gegen das Grundgesetz.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Das Gericht teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers nicht. Die Unterscheidung danach, ob Schuldzinsen für die Finanzierung von Anlage- oder von Umlaufvermögen angefallen sind (§ 4 Abs. 4a Satz 6 EStG a.F., aktuell Satz 5), ist nicht willkürlich und verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn für eine Gleichbehandlung des Anlagevermögens mit dem Umlaufvermögen besteht kein Anlass, da Umlaufvermögen zum baldigen Absatz bestimmt ist und bei späteren Käufen häufig von Lieferanten Zahlungsziele eingeräumt werden. Ebenfalls unbedenklich ist, dass die Vorschrift nur die Gewinneinkünfte, nicht aber die Überschusseinkünfte betrifft. Auch ein Bezieher von Überschusseinkünften kann frei wählen, ob er eine Vermögensanlage mit Eigen- oder Fremdkapital finanziert, er ist jedoch an die einmal getroffene Entscheidung gebunden. Im Bereich der Gewinneinkünfte verhindert § 4 Abs. 4a EStG, dass ein Unternehmer Eigen- durch Fremdkapital substituiert und die dafür zu entrichtenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben abzieht.
Dennoch war die Sache an das FG zurückzuverweisen, da vorliegend die Einbeziehung von Überentnahmen, die im Wirtschaftsjahr 1998/1999 noch vor dem getätigt worden sind, unverhältnismäßig und mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Vertrauensschutz nicht zu vereinbaren ist. Bei Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen sind deshalb bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 4 Abs. 4a EStG i.V.m. § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG Überentnahmen des Jahres 1998 nicht zu berücksichtigen.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
JAAAF-43691