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Online-Nachricht - Dienstag, 06.12.2011

Einkommensteuer | Voraussetzungen einer Einsatzwechseltätigkeit (FG)

Für die Einsatzwechseltätigkeit ist auf die individuelle Situation und nicht auf das abstrakte Berufsbild abzustellen, wenn der Steuerpflichtige seit 19 Jahren immer denselben Einsatzort hatte ().


Sachverhalt: Der Kläger ist angestellter Elektromonteur. Seit 1987 arbeitet er im Kraftwerk B. In seinen Einkommensteuererklärungen für 2006 und 2007 machte er Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend, die auch anerkannt wurden. Da ihm sein Arbeitgeber aufgrund der Annahme einer Einsatzwechseltätigkeit höhere Kosten erstattet hatte, rechnete das Finanzamt die Differenz dem Arbeitslohn zu. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Das Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall aufgrund der konkreten Situation des Klägers keine Einsatzwechseltätigkeit vorliegt. Ein Arbeitnehmer übt eine Einsatzwechseltätigkeit aus, wenn er davon ausgehen muss, dass er seine Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ausüben wird. Dabei kommt es nicht auf die Vorhersehbarkeit des Wechsels an, sondern darauf, dass er sich dem ständigen Wechsel seines Einsatzortes nicht entziehen kann. Entscheidend ist, ob er sich aufgrund des konkreten Dienstverhältnisses auf Fahrten zu immer neuen Tätigkeitsstätten einstellen muss, die er nicht durch die Wahl eines entsprechenden Wohnsitzes vermeiden kann (Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer-Lohnsteuer „Einsatzwechseltätigkeit” Rz. 12). Vorliegend war der Kläger seit über 20 Jahren in B eingesetzt. Zwar bestand die theoretische Möglichkeit, auch an anderen Baustellen eingesetzt zu werden. Nach einem derart langen Zeitraum an einer Baustelle ist es allerdings nicht denkbar, dass der Kläger damit zu rechnen hat, tatsächlich an anderen Baustellen eingesetzt zu werden. Nach dem Berufsbild für den konkreten Fall kommt es allein darauf an, wie die individuelle Berufssituation in seinem Fall aussieht. Insofern musste der Kläger nicht damit rechnen, von seinem Arbeitgeber an immer wieder neuen Baustellen eingesetzt zu werden.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Revision wurde eingelegt.


 

Fundstelle(n):
EAAAF-43068