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Online-Nachricht - Donnerstag, 24.11.2011

Einkommensteuer | Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (FG)

Heiratet die allein mit ihrem Kind in einem Haushalt lebende Mutter und wohnt sie noch nicht mit dem Ehemann zusammen, steht ihr im Jahr der Heirat der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig bis einschließlich des Monats der Heirat zu ().


Hintergrund: Alleinstehende Steuerpflichtige, zu deren Haushalt ein Kind gehört, für das ihnen der Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, § 24b EStG. Alleinstehend nach § 24b Abs. 2 Satz 1 EStG sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen des Ehegatten-Splittings erfüllen und nicht mit einem Partner zusammenleben.

Sachverhalt: Die Klägerin heiratete im November 2004. In 2005 zog sie mit ihrem Sohn zu ihren Mann in eine gemeinsame Wohnung, zuvor hatte sie mit dem Kind allein gelebt. Für 2004 wählte sie die besondere Veranlagung nach § 26c EStG. Zudem beantragte sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende anteilig bis Oktober 2004. Das Finanzamt lehnte die Gewährung des Entlastungsbetrags mit der Begründung ab, dass Ehegatten, die im Streitjahr nicht dauernd getrennt lebten, nach § 24b Abs. 2 EStG vom Abzug des Entlastungsbetrags ausgeschlossen seien. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Im Streitfall erfüllt die Klägerin ab dem Zeitpunkt der Eheschließung im November 2004 die Voraussetzungen für das Splittingverfahren (§ 26 Abs. 1 EStG). Daher kann ihr der Entlastungsbetrag erstmals für Dezember als dem ersten vollen Monat nicht gewährt werden. Der Entlastungsbetrag in § 24b Abs. 2 EStG knüpft ausdrücklich daran an, dass der Steuerpflichtige nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllt - d.h. der Entlastungsbetrag ist in diesem Fall auch dann nicht zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens vorgelegen haben und stattdessen die besondere Veranlagung gewählt wird. Im Hinblick auf die in § 24b Abs. 3 EStG enthaltene Regelung ist der Entlastungsbetrag jedoch nicht rückwirkend für das gesamte Jahr zu versagen, sondern nur anteilig für den Zeitraum nach Eintritt der Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
VAAAF-42984