Steuer-Ermittlungs-Verordnung | Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMF (DStV)
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat zum Referentenentwurf zur Zweiten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen Stellung genommen. Der DStV geht in seiner Stellungnahme insbesondere auf die geplanten Regelungen in der Steuer-Ermittlungs-Verordnung (kurz: StErmV) ein.
Hintergrund: Im Verlauf des Jahres hat sich nach Auffassung des BMF in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Verordnungsbedarf ergeben. Die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen soll diesen Bedarf zusammenfassend aufgreifen. Die sog. Mantelverordnung enthält u.a. Vorgaben für die Ausgestaltung von Risikomanagementsystemen der Finanzverwaltung. Damit sollen insbesondere Steuerverkürzungen verhindert und Betrugsfälle gezielt aufgedeckt werden. Des Weiteren soll die personelle Fallbearbeitung durch eine risikoorientierte Steuerung der Bearbeitung optimiert werden und die Bearbeitungsqualität durch Standardisierung der Arbeitsabläufe bei umfassender IT-Unterstützung nachhaltig verbessert werden.
Hierzu führt der DStV weiter aus: Gemäß der StErmV sollen Risikofilter implementiert werden, die insbesondere aufgrund steuerrechtlicher oder verhaltensorientierter Umstände auf Sachverhalte hinweisen, die nicht maschinell geprüft werden sollen, sondern durch einen Mitarbeiter der Finanzverwaltung. Demnach könnten die Risikofiltereinstellungen von jedem Finanzamt zum Teil individuell bestimmt werden. Der DStV kritisiert insbesondere, dass im Endeffekt die freien Personalressourcen bei den einzelnen Finanzämtern über die Häufigkeit und Intensität von Betriebsprüfungen Einfluss haben werden und somit die Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht gewährleistet ist. Finanzämter mit besseren personellen Ressourcen können intern viel strengere interne Maßstäbe anlegen. Weiterhin bemängelt der DStV im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung die nicht hinreichend - in der Verordnung - konkretisierte Überprüfung der Risikofiltereinstellungen. Auch hier besteht wieder latent die Gefahr, dass Finanzämter mit größeren Personalressourcen die Überprüfungen öfter vornehmen werden als Finanzämter, die über einen geringere Personalausstattung verfügen, weil diese den unbestimmten Zeitraum möglicherweise regelmäßig länger auslegen werden. Der DStV weist ausdrücklich in seiner Eingabe auf die tragende Rolle der Steuerberater im Finanzverfahren hin und fordert, die Zuhilfenahme eines Steuerberaters im Rahmen des Risikomanagements als positiven Compliance-Faktor bei den Risikofiltereinstellungen aufzunehmen. Denn die ordnende Funktion des Steuerberaters im Vorfeld der Steuererklärungsabgabe bringt nicht nur dem Mandanten Vorteile, sondern ermöglicht dem Finanzamt vielfach überhaupt erst die Verarbeitung des Sachverhalts in der gebotenen Zeit. Außerdem führt der DStV aus, dass es im Rahmen eines Risikomanagementsystems keinen Risikofilter geben darf, der die Arbeit des Steuerberaters gewichtet, da seine Arbeit von der Qualität, Relevanz und Pünktlichkeit der ihm vom Mandanten zur Verfügung gestellten Unterlagen abhängt.
Anmerkung: Die vollständige Stellungnahme des DStV kann auf den Internetseiten des DStV heruntergeladen werden. Zur Homepage des DStV gelangen Sie hier.
Quelle: DStV online
Hinweis: Die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen enthält darüber hinaus umfassende Änderungen im Bereich der umsatzsteuerlichen Nachweispflichten bei grenzüberschreitenden Lieferungen (vgl. hierzu Huschens in NWB BAAAD-90428).
Fundstelle(n):
VAAAF-42504