Grenzüberschreitende Anrechnung von Körperschaftsteuer;
Auswirkungen der
– Meilicke
I);
– Meilicke
II)
Schlussurteil
des BFH zu den
; Verfassungsbeschwerde; Aktenzeichen BVerfG:
; Aktenzeichen BFH:
Bezug:
Das FG Köln hatte dem Fragen im Zusammenhang mit der Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer vorgelegt.
Die auf den Vorlagebeschluss des FG Köln ergangene Entscheidung des EuGH datiert vom .
Das die Klage mangels entsprechender Nachweise abgewiesen und entschieden, dass es für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer nicht ausreichend sei, wenn eine Bank die anrechenbare ausländische Steuer lediglich aus dem Körperschaftsteuergesetz ableite und bescheinige. Denn hieraus ergebe sich nicht, dass die Steuer von dem ausländischen Unternehmen auch tatsächlich entrichtet wurde.
Die vom FG Köln zugelassene Revision wurde mit als unbegründet zurückgewiesen. Das Urteil ist noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Gegen das wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (Aktenzeichen ).
In einem Parallelverfahren zu dem Verfahren vor dem FG Köln wurde von dem zu der Frage der Anrechnung von ausländischer Körperschaftsteuer Stellung genommen.
Demnach ist zum Nachweis der ausländischen Körperschaftsteuer zwar keine Steuerbescheinigung nach § 44 KStG a. F. erforderlich, jedoch kann vom Dividendenempfänger verlangt werden, dass er Belege vorlegt, an Hand deren die Voraussetzungen für die Körperschaftsteueranrechnung eindeutig und genau überprüft werden können.
Die vom FG Münster zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 38/12 anhängig.
Über Anträge auf Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer kann daher weiterhin nicht entschieden werden.
FinMin Schleswig-Holstein v. - akt. Kurzinfo ESt 19/2012 VI 309 -
S 2810 - 011
Fundstelle(n):
FAAAF-41572