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BFH 29.01.2003 I R 6/99

Körperschaftsteuer; | sog. Delaware-Corp. mit Sitz in den USA und Geschäftsleitung im Inland als Organträgerin einer inländischen Kapitalgesellschaft (§§ 14, 18 KStG 1984; Art. 4, 24 DBA-USA 1989)

Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Eine nach dem Recht des Staates Delaware gegründete US-KapGes mit statutarischem Sitz in den USA, die ihre tatsächliche Geschäftsleitung in die Bundesrepublik verlegt, kann Organträgerin einer inländ. KapGes sein. Die dem entgegenstehende Regelung des § 14 Nr. 3 Satz 1 KStG 1984 ist nicht mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 und 4 DBA-USA 1989 vereinbar (Änderung der Rspr.). (2) Das Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 4 DBA-USA 1989 zugunsten der inländ. Tochtergesellschaft einer US-KapGes mit Sitz in den USA und Geschäftsleitung im Inland ist unabhängig davon, ob die US-KapGes nach Art. 4 Abs. 3 DBA-USA 1989 als in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig gilt.

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