1. Die Verwertung eines Sparbriefes, der für die Dauer seiner Laufzeit einem Kündigungsausschluss unterliegt, ist nicht ausgeschlossen, wenn eine vorzeitige Verfügung über das Guthaben jederzeit (unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten) möglich ist.
2. Auf die subjektive Kenntnis von der Verwertbarkeit kommt es nicht an. Allein entscheidend ist, ob das Vermögen tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhaltes eingesetzt werden kann.
3. Die Verwertung eines Sparbriefs ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich, wenn bei dessen vorzeitiger Auflösung zwar die Prämienzahlung verloren geht, aber neben den eingezahlten Sparbeträgen auch - um eine Vorfälligkeitsentschädigung geminderte - Zinsen ausbezahlt werden.
Fundstelle(n): TAAAF-32666
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 12.03.2015 - L 5 AS 22/14
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