Instanzenzug: S 20 AS 194/08
Gründe:
I
1Die Beteiligten streiten über SGB II-Leistungen für den Zeitraum vom bis , die der Beklagte mit Hinweis auf eine Abfindung im Jahre 2005 in einer ausgezahlten Höhe von 69 077,33 Euro, eine Steuererstattung in Höhe von 22 261,03 Euro und einer Immobilie in der Türkei als zu berücksichtigendem Vermögen ablehnte. Das LSG hat die gegen den klageabweisenden gerichtete Berufung zurückgewiesen (Urteil vom ). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, zu Beginn des streitigen Zeitraums habe wegen des Bezugs von Alg I und Kindergeld in einer Höhe von insgesamt 2335,50 Euro eine Bedürftigkeit nicht angenommen werden können. Für den nachfolgenden Zeitraum seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger als insgesamt unklar einzustufen. Die Immobilie in der Türkei sei als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen. Es bestünden weder tatsächliche noch rechtliche Verwertungshindernisse oder eine unbillige Härte der Vermögensverwertung.
2Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, für deren Durchführung sie PKH begehren.
II
3Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil ein dem Vorbringen der Kläger allein als geltend gemachter Zulassungsgrund zu entnehmender Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
4Zu einem möglichen Verfahrensmangel tragen die Kläger vor: Für die vom LSG aufgestellte Behauptung, dass das Haus in der Türkei zum verwertbaren Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II gehöre, fehle es an einer Bewertung der Immobilie, die trotz ihrer Anträge nicht vorgenommen worden sei. Im Termin im November 2014 habe das LSG die Möglichkeit der Sachverständigenbewertung in der Türkei ausgeschlossen. Da nach dem Sinn und Zweck des § 12 SGB II eine Bewertung der Immobilie erforderlich gewesen sei, liege ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor.
5Dieses Vorbringen reicht für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels nicht aus. Soweit die Kläger meinen, durch die von ihnen ua behauptete Übergehung ihres Sachvortrags in ihrem rechtlichen Gehör verletzt zu sein, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Grundsätzlich können die Anforderungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG (Beweisantrag) und des hierfür erforderlichen Vortrags durch eine solche Rüge nicht umgangen werden (vgl zB ). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist für die Geltendmachung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht aus § 103 SGG erforderlich, dass er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Insofern hätten die Kläger vortragen müssen, dass sie einen entsprechenden Beweisantrag gestellt und ausdrücklich aufrechterhalten haben (vgl zB ). Es fehlt schon an einem derartigen Vortrag; auch tatsächlich haben die Kläger weder im Erörterungstermin vor dem LSG am noch in ihrer Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vom einen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Im Übrigen ist die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
6Die unzulässige Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
7Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist ebenfalls abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier - wie dargelegt - nicht der Fall.
8Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.
Fundstelle(n):
OAAAF-32578