BGH Beschluss v. - 1 StR 576/15

Vollstreckungsreihenfolge bei Strafhaft und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Wegfall des Vorwegvollzugs und sofortiger Beginn des Maßregelvollzugs zur Ausnutzung des Therapiewillens des Verurteilten

Gesetze: § 64 StGB, § 67 Abs 5 S 2 StGB, § 67d Abs 1 S 1 StGB

Instanzenzug: LG Ravensburg Az: 1 Ks 15 Js 17323/13

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und außerdem die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2Ergänzend zur Zuschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

31. Das Landgericht hat von der Anordnung eines Vorwegvollzuges eines Teils der Freiheitsstrafe sachverständig beraten abgesehen, weil bei einem Vorwegvollzug die durch die einstweilige Unterbringung "nunmehr bestehende" Therapiemotivation massiv gefährdet sei. Zudem hielt es die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen für gerechtfertigt, dass die Angeklagte nach durchgeführter Behandlung zur Gewährleistung des Therapieerfolges "danach noch wenige Monate" im Maßregelvollzug bis zu einer möglichen Strafaussetzung zur Bewährung - anstelle einer Verlegung in den Strafvollzug - verbleibt.

42. Grundsätzlich darf gemäß § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB  die Unterbringung nach § 64 StGB nicht länger als zwei Jahre dauern. Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig und beruht auf der Überzeugung des Gesetzgebers, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sei nur innerhalb einer bestimmten Frist, konkret innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren, sinnvoll und erfolgversprechend (vgl. Protokolle des Sonderausschusses "Strafrecht", 4. Wahlperiode, S. 803 ff., 819, 936 f., und 5. Wahlperiode, S. 427; außerdem BT-Drucks. 5/4095, S. 33; bekräftigt BT-Drucks. 16/1110, S. 14; ; MüKoStGB/Veh, § 67d Rn. 5; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Jehle, StGB, 2. Aufl., § 67d Rn. 11 ff.). An dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung ist festzuhalten.

53. Allerdings enthält die Höchstfristverlängerung nach § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB eine Ausnahmeregelung, welche aber nicht an die tatrichterliche Prognose, eine die Zweijahresfrist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB überschreitende Therapie werde ausnahmsweise erfolgreich sein, anknüpft, sondern ausschließlich Systembrüche korrigieren soll, die sich aus der Vollstreckungsreihenfolge ergeben können (vgl. , BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 10). Zudem enthält § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB eine weitere Ausnahmeregelung für den Fall, dass der nach Vollzug einer Maßregel verbliebene Strafrest nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, wonach in solchen Fällen grundsätzlich der Maßregelvollzug fortgesetzt wird; als Ausnahme hiervon wird nur dann, wenn Umstände in der Person des Verurteilten dies angezeigt erscheinen lassen, die Fortsetzung des Strafvollzugs angeordnet (§ 67 Abs. 5 Satz 3 StGB).

6Die Regelung des § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB kann ausnahmsweise auch dann Anwendung finden, wenn nach dem landgerichtlichen Urteil durch Wegfall des Vorwegvollzugs sogleich mit dem Maßregelvollzug begonnen wird, weil nur die sofortige Behandlung des Verurteilten eine erfolgreiche Therapie verspricht und ein danach anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (MüKoStGB/Maier, § 67 Rn. 53; vgl. auch ).

7Dies gilt auch bei der vorliegenden Sachlage, bei der angesichts der besonderen Vollstreckungsverhältnisse der Rehabilitationszeck der Maßregel nur dadurch erfolgreich erreicht werden kann, wenn der aktuell bestehende Wille der Angeklagten zur Therapie sogleich angesprochen und erhalten werden kann und eine dann erfolgreich durchgeführte Therapie bei einem anschließenden Strafvollzug des verbleibenden Strafrestes nicht mehr gewährleistet wäre.

Raum                      Graf                      Jäger

              Cirener                  Radtke

Fundstelle(n):
ZAAAF-32544