Instanzenzug:
Gründe
1I. Die Klägerin wendet sich gegen zwei von der Beklagten in ihrem Angebot "b. " im Internet zum Abruf bereitgehaltene Videoclips, in denen für das Modell B. ohne Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2Emissionen geworben wurde. Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.
2II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
31. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht nicht geltend, dass die Beklagte in den Vorinstanzen Nachteile von mehr als 20.000 € substantiiert dargelegt hätte, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstünden. Unabhängig davon, dass die Beklagte im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde mit erstmaligem entsprechendem Vorbringen ohnehin nicht mehr gehört werden könnte (vgl. , [...] Rn. 6), sind auch der Beschwerdebegründung keine Angaben dazu zu entnehmen.
42. Das Berufungsgericht hat den Wert der Berufung der Beklagten entsprechend ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht und im Einklang mit der von der Beklagten nicht angegriffenen Wertfestsetzung des Landgerichts mit 15.000 € bemessen. Der Senat hat keinen Anlass, eine davon abweichende Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren zu treffen.
5III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstelle(n):
OAAAF-32539