Instanzenzug:
Gründe
1I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 21. Oktober 2015 als unzulässig verworfen. Mit seiner schriftlichen Eingabe hat sich der Antragsteller gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 23. Oktober 2015 gewandt, die "Einziehung" der Gerichtskostenrechnung beantragt und erklärt, Gerichtskosten lehne er ab.
2II. Die Eingabe des Antragstellers vom 9. November 2015 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, [...] Rn. 2).
3III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Antragstellers hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Der Antragsteller macht nicht geltend, dass die Kostenrechnung unrichtig wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist die Gebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses (Anlage zum GKG) in Höhe von 120 € angefallen. Die Einwendungen des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2015 und gegen diejenige Entscheidung des Beschwerdegerichts, gegen die sich seine unzulässige Rechtsbeschwerde richtete, sind im Kostenansatzverfahren nicht berücksichtigungsfähig.
4IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Fundstelle(n):
LAAAF-32527