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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 129/14 EFG 2016 S. 188 Nr. 3

Gesetze: EStG 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG § 9 Abs. 5EStG § 10c Abs. 2 Satz 4

Berücksichtigung von Werbungskosten eines Berufsschullehrers für ein im Keller eines Zweifamilienhauses gelegenes Arbeitszimmer

Leitsatz

Kellerräume im selben Haus stehen als Zubehörräume zu einer Wohnung noch in einer räumlichen Verbindung, die sich als häusliches Arbeitszimmer einordnen lässt.

Bei wertender Betrachtung im Einzelfall kann es an einem inneren Zusammenhang mit der häuslichen Sphäre fehlen, wenn der Steuerpflichtige, um von seinem Wohnbereich in die Büroräume zu gelangen, zunächst das Haus/Wohnung verlassen und eine auch von anderen Personen (z.B. dem Mieter) genutzte und insoweit auch der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsfläche durchqueren muss.

Ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Bereichen, wird durch ein gemeinsames Treppenhaus jedoch allenfalls gelockert und nicht durchbrochen, wenn es darüber hinaus einen weiteren direkten Zugang aus dem Privatbereich zum Bürobereich gibt.

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 188 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 4/2016 S. 242
DAAAF-28828

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 12.11.2015 - 4 K 129/14

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