Berücksichtigung von Werbungskosten eines
Berufsschullehrers für ein im Keller eines Zweifamilienhauses gelegenes
Arbeitszimmer
Leitsatz
Kellerräume
im selben Haus stehen als Zubehörräume zu einer Wohnung noch in einer
räumlichen Verbindung, die sich als häusliches Arbeitszimmer einordnen
lässt.
Bei
wertender Betrachtung im Einzelfall kann es an einem inneren Zusammenhang mit
der häuslichen Sphäre fehlen, wenn der Steuerpflichtige, um von
seinem Wohnbereich in die Büroräume zu gelangen, zunächst das Haus/Wohnung
verlassen und eine auch von anderen Personen (z.B. dem Mieter) genutzte
und insoweit auch der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsfläche
durchqueren muss.
Ein
innerer Zusammenhang zwischen beiden Bereichen, wird durch ein gemeinsames
Treppenhaus jedoch allenfalls gelockert und nicht durchbrochen,
wenn es darüber hinaus einen weiteren direkten Zugang aus dem Privatbereich
zum Bürobereich gibt.
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 188 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 4/2016 S. 242 DAAAF-28828
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 12.11.2015 - 4 K 129/14
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