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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 1506/13

Gesetze: UStG § 21 Abs. 2 S. 1 ZK Art. 202 Abs. 1 ZK Art. 202 Abs. 3 ZK Art. 218 Abs. 3 ZK Art. 177 ZK Art. 38 ZK Art. 41 ZK Art. 4 Nr. 19

Einfuhrumsatzsteuer

Dienstgeber als Zollschuldner wegen vorschriftswidrigen Verbringens von Waren in das Zollgebiet durch sein Personal

Leitsatz

1. Die Vorschriften für Zölle gelten für die Einfuhrumsatzsteuer sinngemäß.

2. Durch vorschriftswidriges Verbringen einer Ware vom Drittland in das Zollgebiet der Union entsteht eine Einfuhrzollschuld, die buchmäßig zu erfassen ist.

3. Vorschriftswidriges Verbringen ist jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der einzuhaltenden Pflichten.

4. Bei der Gestellung handelt es sich um die empfangsbedürftige Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden.

5. Die Gestellung beim Schweizer Zoll vermag die fehlende Gestellung bei der deutschen Zollstelle nicht zu ersetzen.

6. Ein Verzicht auf die Gestellung „wegen Vollzugsdefizits” ist in den Zollvorschriften nicht vorgesehen.

7. Das vorschriftswidrige Verbringen in das Zollgebiet der Union kann nicht geheilt werden.

8. Zollschuldner nach Art. 202 Abs. 3 ZK können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein, die Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht haben.

9. Der Dienstgeber der beim Transport anwesenden Personen ist nur dann Zollschuldner nach Art. 202 Abs. 3 ZK, wenn das vorschriftswidrige Verbringen unmittelbare Folge seines Verhaltens ist oder er wusste oder hätte wissen müssen, dass diese mit ihrem Verhalten vorschriftswidrig handeln.

Fundstelle(n):
HAAAF-28805

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.07.2015 - 11 K 1506/13

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