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STFAN Nr. 1 vom Seite 17

Fehlerhafte Steuerverwaltungsakte

Dipl.-Finanzwirt (FH) Mario Ehrensberger; Riedelberg

Zum Abschluss des Steuerverwaltungsverfahrens ist der Erlass von Verwaltungsakten erforderlich. Diese sind in der Praxis nicht selten fehlerhaft. Die Gründe dafür sind vielfältig und können bei der Finanzbehörde oder auch beim Steuerpflichtigen liegen. Inwiefern ein Beteiligter für den fehlerhaften Verwaltungsakt verantwortlich ist, kann später für die Korrekturmöglichkeit von Bedeutung sein. Doch bevor eine Korrekturmöglichkeit geprüft wird, müssen die Fehlerart und die daraus resultierenden Rechtsfolgen bestimmt werden. Damit befasst sich der vorliegende Beitrag. Die einzelnen Korrekturvorschriften werden in folgenden Beiträgen erläutert.

Einteilung Fehlerarten

Bei Fehlern in einem Verwaltungsakt wird wie folgt unterschieden:

  • offenkundig schwerwiegende Fehler,

  • sachliche Fehler sowie

  • Form- und Verfahrensfehler.

Offenkundig schwerwiegende Fehler

Definition

Ein offenkundig schwerwiegender Fehler i. S. v. § 125 Abs. 1 AO liegt vor, wenn zwingende Mussinhalte fehlen. Mussinhalte sind bei einem Steuerbescheid: