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Faktisches Passivierungswahlrecht bei rechtshängiger Schadenersatzverpflichtung?
I. Sachverhalt
Das Verwaltungsgebäude der X GmbH brennt bei einer Feier infolge des Gebrauchs von „XXL Wunderkerzen“, die von der U AG produziert und vertrieben wurden, ab. X reicht im Oktober 01 eine Klage auf 2 Mio € Schadenersatz gegen U ein und begründet sie mit (angeblichem) a) Fehlen ausreichender Sicherheitshinweise auf den Packungen, b) fehlerhafter, weil zu langer Nachglühzeit der Kerzen. Die U betraut Anwalt A mit der Prozessvertretung. A arbeitet sich umfassend in die Materie ein, u. a. in die gesetzliche Grundlage für den Verkauf und das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Sprengstoffgesetz und 1. Verordnung dazu), das Zulassungsverfahren der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) usw. Er würdigt außerdem die organisatorischen Abläufe bei der Produktion der Wunderkerzen, nimmt Einsicht in diesbezügliche ISO-Zertifizierung usw. Unter weiterer Würdigung des Sachvortrags und Beweismittelangebots der Klägerin kommt A zu dem nur mündlich und mit Vorbehalten formulierten vorläufigen Schluss, dass der Schadenersatzanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht berechtigt ist. Eine schriftliche, vorbehaltsärmere Aus...