Sachzuwendung an Mitarbeiter; unentgeltliche Wertabgabe
Leitsatz
1. Durch die Zuverfügungstellung ihrer Fitnesseinrichtung an andere konzernangehörige Unternehmen, die keine Organgesellschaften
der Stpfl. sind, liegen keine entgeltlichen Leistungen der Stpfl. vor, sondern unentgeltliche Wertabgaben, die gem. § 3 Abs.
9a UStG sonstigen Leistungen gegen Entgelt gleichgestellt sind und der Umsatzbesteuerung unterliegen.
2. Eine Aufteilung in unentgeltliche Zuwendung i.S.d. § 3 Abs. 9a UStG und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse kommt
vorliegend nicht in Betracht. Voraussetzung dafür wäre, dass sich einzelne Elemente der Zuwendung aus dem Gesamtzusammenhang
herauslösen lassen. Lässt sich der Charakter der Sachzuwendung dagegen nur einheitlich beurteilen, ist die Zuwendung auch
nur einheitlich zu qualifizieren.
Fundstelle(n): DB 2015 S. 12 Nr. 47 NWB-Eilnachricht Nr. 2/2016 S. 92 UStB 2015 S. 351 Nr. 12 FAAAF-18928
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