Abgrenzung zwischen Pflegekindschaftsverhältnis und
Erziehungsstelle
Leitsatz
Ein Pflegekindschaftsverhältnis liegt vor, wenn eine ähnliche Beziehung in Form eines Aufsichts-, Betreuungs-, und Erziehungsverhältnisses
wie zwischen Eltern und Kind besteht und das Kind wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt wird.
Indizien für ein ähnliches familiäres Band sind die lange Aufenthaltsdauer des Kindes in der Familie, der nur sehr eingeschränkte
der Kontakt zu den leiblichen Eltern, das Bestehen einer personenbezogenen Ausrichtung sowie das fehlende Bereithalten einer
sachlichen Organisation.
Die Zahlung von Pflege und Erziehungsgeldern stellt nur einen Aufwendungsersatz dar und steht der Anerkennung des Pflegekindschaftsverhältnisses
nicht entgegen. Nur wenn die Pflegeeltern ein erheblich über den Pflegesätzen des zuständigen Jugendamtes liegendes Pflegegeld
gezahlt wird spricht dies dafür, dass sie durch das Pflegegeld nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen für die Unterbringung
und Betreuung des Kindes entlohnt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAF-18925
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 10.11.2014 - 2 K 936/08
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