Keine Mitunternehmerschaft stiller Gesellschafter bei Fehlen jeglichen Unternehmerrisikos trotz Geschäftsführungsbefugnis
eines stillen Gesellschafters
Leitsatz
Es besteht kein Mitunternehmerrisiko stiller Gesellschafter als Voraussetzung für eine Mitunternehmerschaft betreffend das
Unternehmen des Geschäftsinhabers, wenn die stillen Gesellschafter an den stillen Reserven des Betriebs einschließlich eines
Geschäftswerts der stillen Gesellschaft (auch bei Auflösung der stillen Gesellschaft) nicht beteiligt sind, auch keiner Außenhaftung
unterliegen, wenn sie im Falle der eigenen Kündigung ihrer „Einlagen” wie im Falle einer Kündigung durch die Gesellschaft
einen Anspruch darauf haben, dass ihnen ihr eingezahlter Kapitalanteil zurückgezahlt wird, und wenn somit ihr Risiko ausschließlich
darin besteht, dass der Inhaber des Geschäfts ggf. infolge eigener Zahlungsunfähigkeit die eingezahlten Kapitalbeiträge künftig
nicht mehr zurückzahlen kann. Das gilt auch dann, wenn neben dem Geschäftsinhaber einer der stillen Gesellschafter zur Geschäftsführung
für die stille Gesellschaft befugt ist.
Fundstelle(n): DStRE 2017 S. 265 Nr. 5 Ubg 2017 S. 221 Nr. 4 XAAAF-18922
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