Auswirkungen einer Mandatsniederlegung
Gesetze: FGO § 116 Abs. 3 Satz 1, FGO § 116 Abs. 3 Satz 4, FGO § 56, FGO § 62 Abs. 4, FGO § 155, ZPO § 87 Abs. 1
Instanzenzug:
Tatbestand
1 I. Aufgrund Vermögensverfalls hat die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes widerrufen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die am fristgerecht eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der Kläger —auch nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist— nicht begründet. Mit Schreiben vom hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers angezeigt, dass sie das Mandat niedergelegt habe. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des VII. Senats, dass die Kündigung eines Vollmachtsvertrags nach § 62 Abs. 4, § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 87 der Zivilprozessordnung (ZPO) erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten Wirksamkeit erlange, hat die Prozessbevollmächtigte geantwortet, als Steuerberater könne der Kläger selbst Prozessbevollmächtigter sein. Mit der Begründung, die Mandatsniederlegung sei für ihn unerwartet und überraschend gewesen, hat der Kläger mit Schreiben vom beantragt, die Frist für die Begründung der Beschwerde bis zum zu verlängern. Den Hinweis der Geschäftsstelle des beschließenden Senats auf den Ablauf der verlängerten Frist und der im Gesetz nicht vorgesehenen weiteren Verlängerung sowie auf § 56 FGO hat der Kläger unbeantwortet gelassen.
Gründe
2 II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 4 FGO) begründet worden ist. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden (§ 56 FGO), sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Auf den Fristablauf hat die Mandatsniederlegung, die für sich gesehen keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellt (, BFH/NV 2006, 2095), keine Auswirkungen (, BFH/NV 2008, 2039).
3 2. Einen neuen Prozessbevollmächtigten hat der Kläger noch nicht bestellt, so dass die Kündigung des Vollmachtsvertrags noch nicht wirksam geworden ist. Zustellungen sind daher noch an den bisherigen Prozessbevollmächtigten zu richten (Senatsbeschluss vom VII B 233/90, nicht veröffentlicht). In seinem Schreiben vom hat der Kläger mitgeteilt, dass er aufgrund der Schwere und Tragweite des Verfahrens eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten weiterhin für erforderlich halte und dass es ihm bisher nicht möglich gewesen sei, einen neuen Prozessbevollmächtigten zu kontaktieren. Damit hat er zu erkennen gegeben, von der Möglichkeit einer eigenen Vertretung keinen Gebrauch machen zu wollen. Selbst wenn sich der Kläger als Steuerberater selbst vertreten könnte und um Fristverlängerung gebeten hat, kann bei dieser Sachlage nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 ZPO erfüllt sind.
4 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
AO-StB 2016 S. 80 Nr. 3
BFH/NV 2016 S. 219 Nr. 2
SAAAF-18899