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OLG Koblenz Urteil v. - 5 U 779/15

Gesetze: BGB §§ 242, 2050 Abs. 3, 2057, 2303, 2315, 2325; ZPO §§ 138, 139, 253, 301, 322, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 3 ZPO

Leitsatz

Leitsatz:

ZPO §§ 138, 139, 253, 301, 322, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 3 ZPO

(Auskunftsanspruch des Erben über lebzeitige Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten; Unzulässigkeit eines Teilurteils über Pflichtteil und erste Stufe der Auskunftswiderklage des Erben)

1. Über lebzeitige, auf den Pflichtteil anzurechnende Zuwendungen ist der Pflichtteilsberechtigte dem Erben in entsprechender Anwendung von § 2057 BGB auskunftspflichtig (gegen OLG München 14 U 3585/12 und OLG Köln 1 U 56/13). Schöpft der Erbe seine Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich solcher Zuwendungen aus, muss der Pflichtteilsberechtigten seinerseits wegen der ihn treffenden Auskunftspflicht substantiiert erwidern (Anschluss an BGH IV ZR 91/09).

2. Tritt der Erbe der Zahlungsklage des Pflichtteilsberechtigten mit einer Stufenwiderklage entgegen, mit der er auf der ersten Stufe Auskunft über lebzeitige anzurechnende Zuwendungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten verlangt, darf über diesen Streitstoff nicht durch Teilurteil entschieden werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 6 Nr. 8
NJW-RR 2016 S. 203 Nr. 4
FAAAF-18808

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OLG Koblenz, Urteil v. 25.11.2015 - 5 U 779/15

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