Instanzenzug: S 12 SB 156/11
Gründe:
I
1Mit Urteil vom hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) verneint. Das LSG hat dieses Urteil dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Dieser hat mit einem an das LSG adressierten Schriftsatz vom (Montag), der dort per Fax am selben Tag um 20.34 Uhr eingegangen ist, Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte, mit Datum und Aktenzeichen bezeichnete Urteil erhoben und zugleich beantragt, dem Kläger für das Verfahren vor dem LSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und ihn als Prozessbevollmächtigten für dieses Verfahren beizuordnen. Das LSG hat dieses Schreiben an das BSG übersandt, wo es am eingegangen ist. Eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht erfolgt.
II
2Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die Beschwerde bereits nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils () "bei dem Bundessozialgericht" eingelegt (§ 160a Abs 1 S 2 SGG; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ders, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 3 und 7). Sie ist vielmehr erst am und damit nach Ablauf der am Montag, dem endenden einmonatigen Beschwerdefrist (§ 64 Abs 2 und 3 SGG) beim BSG eingegangen. Mithin hat der Kläger die Beschwerdefrist versäumt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs 1 SGG) sind nicht ersichtlich. Der Kläger konnte nicht davon ausgehen, dass die am letzten Tag der Rechtsmittelfrist um 20.34 Uhr per Fax beim unzuständigen LSG eingereichte Rechtsmittelschrift im ordentlichen Geschäftsgang noch rechtzeitig an das BSG gelangen würde (vgl mwN).
3Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden (§ 160a Abs 2 S 1 SGG).
4Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG).
5Da die Rechtsverfolgung (Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde) keine Aussicht auf Erfolg hat, ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. abzulehnen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 ZPO).
6Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
GAAAF-18731