1. Als
anschaffungsnahe Herstellungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr.
1a EStG, die vom Sofortabzug als Werbungskosten ausgeschlossen sind
und nur im Rahmen einer erhöhten AfA-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen
sind, sind nur zielgerichtete Aufwendungen zur "Instandsetzung und
Modernisierung" eines Gebäudes zu berücksichtigen,, die innerhalb
von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes anfallen, keine jährlich
üblicherweise vorzunehmenden Instandhaltungen betreffen, nicht bereits
nach allgemeinen Grundsätzen als Anschaffungs- oder Herstellungskosten
aktivierungspflichtig sind und das quantitative Ausmaß von 15% der
Anschaffungskosten des Gebäudes überschreiten.
2. §
6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG schließt nicht Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten generell
vom Anwendungsbereich des Satzes 1 aus, sondern nur unter der Einschränkung,
dass diese jährlich üblicherweise anfallen. Im Umkehrschluss fallen auch
allgemein als Erhaltungsaufwand bezeichnete Aufwendungen unter den
Satz 1 der Vorschrift, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung
des Gebäudes erfolgen und betragsmäßig ohne Umsatzsteuer über 15%
der Gebäudeanschaffungskosten liegen.
3. Unter
Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, sind nur
Schönheitsreparaturen zu verstehen, die in keinem engen räumlichen,
zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Instandsetzungs-
und Modernisierungsmaßnahme stehen; d.h. bei einer einheitlichen
Baumaßnahme sind selbst Schönheitsreparaturen als anschaffungsnahe
Herstellungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a anzusehen.
Fundstelle(n): BB 2019 S. 366 Nr. 7 BBK-Kurznachricht Nr. 10/2016 S. 462 EFG 2016 S. 116 Nr. 2 StuB-Bilanzreport Nr. 9/2016 S. 357 UAAAF-18599
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 12.11.2015 - 4 K 571/13
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