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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 571/13 EFG 2016 S. 116 Nr. 2

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a, EStG § 9 Abs. 5 S. 2, HGB § 255 Abs. 2 S. 1

Abgrenzung anschaffungsnaher Herstellungskosten im Sinne von § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB - hier: Aufwendungen für energetische Sanierungsmaßnahmen

Leitsatz

1. Als anschaffungsnahe Herstellungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, die vom Sofortabzug als Werbungskosten ausgeschlossen sind und nur im Rahmen einer erhöhten AfA-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind, sind nur zielgerichtete Aufwendungen zur "Instandsetzung und Modernisierung" eines Gebäudes zu berücksichtigen,, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes anfallen, keine jährlich üblicherweise vorzunehmenden Instandhaltungen betreffen, nicht bereits nach allgemeinen Grundsätzen als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktivierungspflichtig sind und das quantitative Ausmaß von 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes überschreiten.

2. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG schließt nicht Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten generell vom Anwendungsbereich des Satzes 1 aus, sondern nur unter der Einschränkung, dass diese jährlich üblicherweise anfallen. Im Umkehrschluss fallen auch allgemein als Erhaltungsaufwand bezeichnete Aufwendungen unter den Satz 1 der Vorschrift, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes erfolgen und betragsmäßig ohne Umsatzsteuer über 15% der Gebäudeanschaffungskosten liegen.

3. Unter Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, sind nur Schönheitsreparaturen zu verstehen, die in keinem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahme stehen; d.h. bei einer einheitlichen Baumaßnahme sind selbst Schönheitsreparaturen als anschaffungsnahe Herstellungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a anzusehen.

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 366 Nr. 7
BBK-Kurznachricht Nr. 10/2016 S. 462
EFG 2016 S. 116 Nr. 2
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2016 S. 357
UAAAF-18599

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 12.11.2015 - 4 K 571/13

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