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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 269/15 F EFG 2016 S. 125 Nr. 2

Gesetze: ErbStG i.d.F. des ErbStRG vom § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG i.d.F. des ErbStRG vom § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom § 13a Abs. 1a Satz 1 ErbStG n.F. § 37 Abs. 8 BewG§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG § 152 Nr. 3

Bedarfsbewertung für Zwecke der Schenkungsteuer – Verschonungsabschlag für Anteile an Kapitalgesellschaften

Leitsatz

  1. Nach der bis zur Neuregelung durch das AmtshilfeRLUmsG vom geltenden Fassung der Kleinbetriebsklausel des § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG war für die Berechnung der beschäftigten Arbeitnehmer nicht in entsprechender Anwendung des § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG auf die Anzahl der Beschäftigten von verbundenen Unternehmen abzustellen.

  2. Eine Holdinggesellschaft mit weniger als 20 Beschäftigten war daher von der Mindestlohnsummenregelung des § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags auszunehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 10 Nr. 35
DStRE 2016 S. 1248 Nr. 20
EFG 2016 S. 125 Nr. 2
ErbBstg 2016 S. 33 Nr. 2
ErbStB 2016 S. 41 Nr. 2
UVR 2016 S. 77 Nr. 3
SAAAF-18591

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 28.10.2015 - 4 K 269/15 F

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