2. Hängt es davon ab, ob die Versendung/Beförderung zu einer Lieferung führt bzw. ob ein "Gegenstand der Lieferung" (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG) versendet/befördert wird und ob Grundlage der Versendung/Beförderung ein Umsatz im Sinne des UStG ist oder genügt es, dass eine Versendung/Beförderung erst bei Hinzutreten weiterer Umstände - wie z.B. der Billigung des zugesandten Gegenstandes durch den Kunden - zu einem Umsatz im Sinne des UStG führen könnte?
3. Folgt aus dem , BStBl II 2009, 552 -im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung-, dass in Fällen, in denen der Kunde als Abnehmer des Gegenstands der Lieferung feststeht, der Ort und der Zeitpunkt der Lieferung sich auch bei kurzfristiger Einlagerung in ein Lager des Lieferanten nach § 3 Abs. 6 UStG richtet?
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